Sehr geehrter Interessent,
ich befinde mich als Bundesbeamter im Ruhestand. Ich war früher als Prüfer mit der externen Kontrolle der Ordnungsmässigkeit und der Haushalts- und Wirtschafts- führung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des Öffentlichen Rechts beauftragt. Im Kern war es meine Aufgabe festzustellen, ob bei Entscheidungen Gesetz und Recht beachtet worden sind, ob die Ausgaben notwendig und begründet sind und die Mittel effizient eingesetzt wurden.
Sie finden auf der Seite "Ehrenämter" die Darstellung meiner ehrenamtlichen Aktivitäten und Aufgaben.
Ich habe in den letzten 20 Jahren mehr als 6.000 Beratungen durchführt. Ich berate bundesweit sowohl Parlamente, Behörden, Gerichte, wie auch professionelle Akteure im Gesundheitssytem, z.B. Kliniken, Ärzte, Sozialdienste und auch Patienten.
Meine "Aktion Patientensicherheit und Anti-Diskriminierung (APS-AD)" ist nicht auf bestimmte Krankheiten oder Risiken beschränkt.
Zu meinen Aufgaben in der APS-AD gehören auch Grundsatzfragen der Krankheits- prävention, der Diagnose, der Therapie und der Bewältigung von Krankheiten, der Qualität und der Patientenorientierung der ärztlichen Leistungen und der Pflege, wie der Rehabilitation Behinderter. Patientenorganisationen diagnostizieren und thera- pieren jedoch selbst keine Patienten. Allerdings befasse ich mich durchaus mit "Quacksalberei" innerhalb der Ärzteschaft und mit Mängeln der Begutachtung.
Weiterere Schwerpunkte meiner Aktivitäten sind die Krankenhaus- und die Lebens- mittelhygiene, die Medizingerätesicherheit (EMV).
Es geht nicht nur um Primär-, sondern auch um Sekundär- und Tertiär-Prävention. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte besteht bei Krankheit ein Anspruch auf Rück- sichtnahme (Verhaltensprävention), welcher ggf. mit den Mitteln des Prozessrechtes gem. § 850 ZPO durchgesetzt werden kann. Es drohen Ordnungshaft bis zu 6 Mona- ten oder Ordnungsgeld bis zu 250.000 €uro. *)
Behinderte haben ein Grundrecht auf Inklusion, d.h. auf Teilhabe in allen gesell- schaftlichen Bereichen. Bei Diskriminierung, d.h. bei sozialer Ausgrenzung oder bei Viktimisierung, besteht ein Anspruch auf Unterlassung. § 850 ZPO gilt entsprechend.
Ich bin ausserdem Gründer und seit 20 Jahren geschäftsführender Bundesvorstand der DGMCS e.V. Auf der Internetseite der "DGMCS e.V." finden sich - auch - mit schweren Unverträglichkeiten verbundene Erkrankungen bzw. Behinderungen, für
die es entweder gar keine Patientenorganisation oder für die es keine entsprechen-
den Aktivitäten anderer Organisationen gibt. Ich kann diese Patienten deshalb nicht auf eine andere Einrichtung verweisen und betreue diese solange, bis sich eigene Organisationen gebildet haben.
Weder bei der MCS-Erkrankung, noch bei den von mir mit betreuten Allergien auf Formaldehyd, noch bei Allergien auf die Duftstoffmixe I und II und auch nicht bei der Olfaktorischen Intoleranz handelt es sich um seltene Erkrankungen.
Die MCS ist mit dem Schlüssel T78.4 in den DIMDI-ICD10 Diagnosenthessaurus aufgenommen, wie auch als eigene Art einer Behinderung in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten.
Ich bin Mitglied der Lobbyliste des Deutschen Bundestages, beim "Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V., Berlin"; bei "Amnesty International Deutschland e.V., Berlin"; Fördermitglied bei "Médecins Sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin"; bei "terre des hommes Deutschland e.V." - Hilfe für Kinder in Not, Osnabrück und beim "Bayerischen Roten Kreuz e.V., Bayreuth.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-Verwaltungsw. Heinz Alfred Guth
*) Der BGH hat entschieden, dass es bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit auf die Meinung "unverständiger Bürger" gar nicht ankommt. Maßgeblich sei der "verständige Durchschnittsbürger". Dabei handele es sich um keine natürliche, sondern um eine fiktive Person. Deren Verhalten werde durch die Rechtssprechung charakterisiert und diese nehme bei attestierter Krankheit Rücksicht und schränke sich ein.
Mit dieser Rechtsprechung ist sichergestellt, dass ein ein von verfassungswidrigen Wertmassstäben und rechtswidrigen Vorstellungen geprägtes soziales Umfeld nicht die "guten Sitten" i.S. des § 242 BGB definieren kann. Verweigerte Rücksicht auf eine schwere Krankheit stellt im Übrigen eine "psychiatrische Auffälligkeit" dar (schriftliche Auskunft des Klinikums Rechts der Isar der TU München).
Heinz Alfred Guth
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